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Formulare & Informationen

Für Rentenbeziehende

Formular Änderung Wohnadresse / Zahladresse

Formular Änderung Wohnadresse / Zahladresse

Formular L - Meldung Konkubinat

Formular L - Meldung Konkubinat

Kostenreglement

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Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement

Merkblatt für Rentenbeziehende

Merkblatt für Rentenbeziehende

Termine Renten- und Kapitalzahlungen

Termine 2025

03.01.2025

07.02.2025

07.03.2025

04.04.2025

02.05.2025

06.06.2025

04.07.2025

08.08.2025

05.09.2025

03.10.2025

07.11.2025

05.12.2025

Meldepflichten

Jede Rentnerin bzw. jeder Rentner ist verpflichtet umgehend schriftlich zu melden:

  • Jede Änderung der Wohn- und Zahladresse

  • Eine Kopie der Abmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wird, bzw. eine Kopie der Anmeldung in der Schweiz, wenn der Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt wird.

  • Jede Änderung, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, namentlich: Scheidung, Heirat, Todesfall der Ehegattin bzw. des Ehegatten, Todesfall der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners oder Todesfall der rentenberechtigten Kinder; Unterbrechung oder Ende der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen zugesprochen wurden;

  • Jede Revision der Eidg. Invalidenversicherung (Kopie des Entscheides der Eidg. IV zustellen);

  • Ansprüche und jede Revision auf Leistungen der Militärversicherung (MV), Leistungen der Unfallversicherung (UV) oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen, Renten und Taggelder der Eidg. AHV/IV (bitte Verfügungskopien beilegen);

  • Jedes Erwerbseinkommen von Personen, welche eine Invalidenrente beziehen. In diesem Fall hat die rentenberechtigte Person unaufgefordert eine Kopie der Lohnabrechnung bzw. des Lohnausweises zuzustellen.

Formular Änderung Wohnadresse / Zahladresse

Formular Änderung Wohnadresse / Zahladresse

Lebensbescheinigung

Es ist nicht angenehm, eine rentenbeziehende Person zu fragen, ob sie noch am Leben ist. Wir müssen aber aus Sorgfaltspflicht periodisch einen Lebensnachweis von Rentenbeziehenden einfordern, um so sicherzustellen, dass wir nur gerechtfertigt Renten ausbezahlen. Auch wenn diese Massnahme unangenehm ist und Aufwand verursacht: Sie dient letztlich dem Schutz aller Versicherten und Rentenbeziehenden.

Alle Personen, die eine Rente von Livica beziehen, haben deshalb regelmässig (Rentenbeziehende mit Wohnsitz im Ausland jährlich) eine amtlich beglaubigte Lebensbescheinigung beizubringen. Sie werden von uns zur gegebenen Zeit die notwendigen Unterlagen per Post erhalten.

Teuerungsausgleich auf Renten

Keine Rententeuerung im Jahr 2024
Bei der Schaffung des Vorsorgewerks Rentner wurden alle Renten ausfinanziert. Das Vorsorgewerk Rentner ist autark finanziert. Allfällige Rentenerhöhungen könnten nur durch Renditeüberschüsse oder aufgrund technischer Gewinne infolge eines gegenüber den technischen Grundlagen besseren Risikoverlaufs finanziert werden. Der für das Vorsorgewerk zuständige Stiftungsrat beschloss, keinen Teuerungsausgleich zu gewähren.

Die Vorsorgekommissionen der Arbeitgeber-Vorsorgewerke werden im Verlauf 2024, nach Vorliegen der definitiven Jahresabschlüsse 2023 und aufgrund der finanziellen Situation über einen allfälligen Teuerungsausgleich beschliessen.

Kontakt

Livica Sammelstiftung
Aarbergergasse 30
3011 Bern

Büro Zürich
Stockerstrasse 12
8002 Zürich

Haben Sie Fragen?

Wir sind für Sie da

Montag - Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr
13.30 - 16.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 Uhr

Rechtsform: Stiftung

UID: CHE-109.795.642

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